Der Beitrag befaßt sich kritisch mit einigen gesetzlichen Bestimmungen des Verbandrechts, nämlich:
Das Hauptgebiet des Jubilars ist das Recht der Handelsgesellschaften. Dieses ist so detailliert und grundsätzlich so durchdacht geregelt1), daß sich dem Praktiker in diesem dicht geregelten Rechtsbereich nur selten Fragen stellen, deren Beantwortung die Befassung mit Grundlagen der juristischen Person erforderlich machen würde.