§ 18 Abs 1 Z 2 EStG
Die Regelung des § 18 Abs 1 Z 2 EStG stellt nur auf die „Erlaubnis“ zum Geschäftsbetrieb im Inland ab, wobei die Durchführung des Versicherungsgeschäftes nicht notwendigerweise das Unterhalten einer Zweigstelle oder Betriebstätte im Inland voraussetzt.