§ 2 UStG 1972
1. Zur Begründung der Unternehmereigenschaft ist es nicht erforderlich, dass (bereits) tatsächlich Umsätze bewirkt werden. Es genügt vielmehr ein Tätigwerden zum Zwecke des späteren Bewirkens von Umsätzen.
2. Kommt es in weiterer Folge entgegen der erklärten und als ernsthaft einzustufenden Absicht später zu keinen Leistungen, so entfällt die Unternehmereigenschaft für die früheren Zeiträume damit nicht ex tunc. Die Unternehmereigenschaft während des Gründungsstadiums bleibt vielmehr bestehen. Dies ergibt sich daraus, dass durch eine Rückbeziehung von Sachverhalten das bereits eingetretene Steuerschuldverhältnis nicht berührt werden kann.