Der große Senat des BFH hat im sogenannten „Apothekerfall“ die Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste aus Mietverhältnissen untersagt. In der Literatur wird aus den Urteilsgründen der Schluss gezogen, dass bei Lehrlingsverträgen und „kalkulierten“ Verlustgeschäften Verlustrückstellungen zulässig sind; dies überzeugt jedoch nicht.