Im Erk vom 10. September 1998, 96/15/0198, hat sich der VwGH mit der Abzugsfähigkeit ua von Bekleidungsaufwand-, Friseur- und Kosmetikaufwendungen sowie mit Kosten für Tonträger (Schallplatten uä), Fachliteratur (Zeitungen und Bücher) und für Eintritte zu Kulturveranstaltungen bei einem Kabarettisten und Schauspieler beschäftigt. Die Aussagen sind nicht nur verallgemeinerungsfähig, sondern manchmal auch durchaus humoristisch.