§ 863 ABGB
Gewährt ein öffentlicher AG nicht nur seinen Bediensteten, deren Kinder eine allgemein zugängliche städtische Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, sondern auch anderen Personen eine Ermäßigung der Besuchsgebühren, so handelt es sich um eine nur lose mit den Einzelverträgen verknüpfte und damit „verpflichtungsferne“ Begünstigung. Der AG kann daher die Ermäßigung wieder aufheben bzw beschränken.