§ 17a Abs 1 VfGG
§ 24 Abs 3 VwGG
1. Unter „Überreichung einer Beschwerde“ beim VwGH ist eine Abgabe bei der Einlaufstelle des VwGH, eine postalische Übersendung oder eine Übermittlung durch die Einlaufstelle des VfGH zu verstehen.
2. Wird eine Beschwerde zunächst beim VfGH eingebracht und nach beschlussmäßiger Ablehnung seitens des VfGH (über Antrag des Beschwerdeführers) an den VwGH abgetreten (so genannte Sukzessivbeschwerde), so fällt neben der ursprünglichen Gebühr von 2.500 S beim VfGH (§ 17a Abs 1 VfGG) nochmals eine Gebühr von 2.500 S beim VwGH (§ 24 Abs 3 VwGG) an. Den gegenteiligen Auffassungen von Müller (Neuerungen bei Gebühren und Kosten im Verfahren vor dem VwGH, in Thienel, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel 135 ff) und Arnold (Gebühren bei Einbringung der Beschwerde und Aufwandsersatz, in Holoubek/Lang , Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen 197 ff) folgt der Gerichtshof nicht.