§ 8 KStG 1988
1. Verzichtet die Kapitalgesellschaft I auf die Verzinsung einer Forderung, die sie gegenüber der Kapitalgesellschaft II hat, und ist an beiden Kapitalgesellschaften derselbe Gesellschafter (hier: bei einer Gesellschaft neben nahen Angehörigen) beteiligt, ist bei der Kapitalgesellschaft I eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.