§ 5 Abs 2 KommStG
Nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer gehören ua die im § 67 Abs 6 EStG 1988 genannten Bezüge, und zwar sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen (§ 5 Abs 2 lit b KommStG). Für die Anwendung dieser Befreiung ist nur entscheidend, ob Bezüge den sonstigen Bezügen des § 67 Abs 6 EStG zuzurechnen sind. Fallen die Bezüge unter § 67 Abs 6 EStG, dann gehören sie nach Meinung der Fachabteilung des BMF zur Gänze nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer, dh auch jene Teile, die wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif besteuert werden.