Z 4 lit b UmgrStG 3. Teil (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Nach dem 3. Teil Z 4 lit b UmgrStG ist § 3 Abs 3 Z 1 leg cit auch auf Umgründungen auf Stichtage nach dem 31. 12. 1995 anzuwenden. § 3 Abs 3 Z 1 UmgrStG sah und sieht auslaufend weiter vor, dass stille Reserven, die nach § 12 EStG innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag auf die Beteiligung an der übertragenden oder übernehmenden Gesellschaft übertragen worden sind, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen sind. Die Gewinnerhöhung vermindert sich insoweit, als aufgrund der Anwendung des § 12 für die Beteiligung der Ansatz des niedrigeren Teilswertes zu unterbleiben hatte.