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Umwandlung nach Handelsabspaltung zur Neugründung und Ausschüttungsfiktion gem § 9 Abs 6 UmgrStG

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1999, 820 Heft 12 v. 15.12.1999

Art VI UmgrStG

Im Falle einer der Handelsabspaltung zur Neugründung nach Art VI UmgrStG folgenden Umwandlung der übernehmenden Kapitalgesellschaft nach Art II UmgrStG kommt die Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs 5 UmgrStG unabhängig von der Eigenkapitaldarstellung nicht zum Zuge, da auf die umzuwandelnde Gesellschaft bei der Spaltung begrifflich kein Gewinnteil übertragen werden konnte (die bei der spaltenden Gesellschaft zum Spaltungsstichtag ausgewiesenen Bilanzgewinnbeträge, Gewinnrücklagen oder in Kapitalrücklagen oder im Nennkapital enthaltenen Gewinnteile iSd § 4 Abs 12 EStG 1988 verbleiben stets in vollem Ausmaß bei der spaltenden Gesellschaft, vgl Einzelerledigung des BMF vom 11. 3. 1999, SWK S 308 = RdW 1999, 379). Die Tatsache, dass eine spaltungsbedingte Aufteilung des Evidenzkontengesamtstandes auf die spaltende und übernehmende Gesellschaft nach Maßgabe der Verkehrswertverhältnisse Platz zu greifen hat, vermag bei der umzuwandelnden Gesellschaft daran nichts zu ändern. Bei der spaltenden Gesellschaft kommt es einerseits zu einem (steuerneutralen) Buchverlust oder Buchgewinn in Höhe des übertragenen positiven oder negativen Vermögens und andererseits zu einer Verminderung des Evidenzkontenstandes, die sich entweder bei einer spaltungsveranlassten Kapitalherabsetzung beim Nennkapital-Subkonto und sonst beim Rücklagen- oder Bilanzgewinn-Subkonto auswirkt. An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich seit März 1999 nichts geändert.

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