§ 124a Z 4 EStG (Verfassungsbestimmung)
Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Ansicht, daß § 124a Z 4 EStG mit der Bezugnahme auf das der Betriebsveräußerung „zugrundeliegende Rechtsgeschäft“ nicht (bloß) den formellen Veräußerungsvertrag anspricht, sodaß auch bereits eine bindende Vereinbarung im Vorfeld des späteren Vertragsabschlusses ein „zugrundeliegendes Rechtsgeschäft“ darstellen kann. Wesentlich ist aber jedenfalls, daß als „zugrundeliegendes Rechtsgeschäft“ iSd § 124a Z 4 EStG nur ein solches angesehen werden kann, das von denjenigen Vertragsparteien abgeschlossen worden ist, die auch die (spätere) Betriebsveräußerung bzw Mitunternehmeranteilsveräußerung vereinbart haben.