Art III UmgrStG
Die Einbringung eines Einzelbetriebes mit einem nach rückwirkenden Entnahmen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG negativen Buchwert, aber positiven Verkehrswert gegen Gewährung von Substanzgenussrechten iSd § 8 Abs 3 KStG 1988 entspricht den Voraussetzungen des Art III UmgrStG. Ob das aufgrund des negativen Einbringungskapitals gem § 20 Abs 2 UmgrStG mit negativen Anschaffungskosten ausgestattete Substanzgenussrecht unter § 31 EStG 1988 fällt oder nicht, ist aufgrund des weiten Beteiligungsbegriffes nach der Gesamtkapitalausstattung der übernehmenden Körperschaft nach der Einbringung, also nach dem rechnerischen Wert der Gesamtanteile, zu beurteilen. Ergibt sich bezogen auf das Gesamtkapital eine Substanzgenussrechtsbeteiligung von mehr als 10 %, liegt eine bestimmte Beteiligung vor, liegt sie darunter, kommt es zur zehnjährigen Gleichbehandlung mit einer bestimmten Beteiligung iSd § 20 Abs 6 Z 1 UmgrStG.