Bei der Planung von Umgründungen im Konzern ist neben vielen anderen Gesichtspunkten auch stets zu prüfen, ob der konkrete Vorgang unter dem Aspekt der verbotenen Einlagenrückgewähr bedenklich ist. Als Beurteilungsmaßstab wird dabei der allgemeine Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr zugrunde gelegt, ohne dabei auf die bei Umgründungen im Konzern typischerweise vorliegenden Besonderheiten Rücksicht zu nehmen. Der vorliegende Artikel versucht aufzuzeigen, dass wegen dieser Besonderheiten ein besonderer Beurteilungsmaßstab gerechtfertigt erscheint.