Nach einer Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts ist bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, die das Ausscheiden von Gesellschaftern zur Folge haben, die Höhe einer angemessenen Abfindung aufgrund einer Unternehmensbewertung nach anerkannten Methoden oder gegebenenfalls nach dem höheren Börsekurs zu bemessen.