§ 39 UmgrStG
Mehrfachzüge iSd § 39 UmgrStG liegen nur dann vor, wenn ein und dasselbe Vermögen im Zuge mehrfacher Umgründungsschritte auf denselben Umgründungsstichtag ganz oder teilweise übertragen wird. Dies ist dann nicht gegeben, wenn nach Abspaltung eines Teilbetriebes aus einer Kapitalgesellschaft das dieser verbleibende Vermögen auf denselben Stichtag auf eine andere, an der Spaltung nicht beteiligte Kapitalgesellschaft durch eine Umgründung übertragen wird oder die spaltende Gesellschaft auf denselben Stichtag Vermögen von einer anderen Gesellschaft durch eine Umgründung übernimmt. In beiden Fällen ist daher die Aufstellung eines Umgründungsplanes nicht erforderlich. Gleiches gilt auch, wenn neben der Fusion einer Komplementärgesellschaft mit einer anderen Kapitalgesellschaft die Kommanditisten jener Kommanditgesellschaft, in der die fusionierende Gesellschaft Komplementärstellung hat, ihre Kommanditanteile auf jenen Tag, der auch Fusionsstichtag ist, in die fusionierte Gesellschaft einbringen, wobei es unerheblich ist, ob die Komplementärgesellschaft Arbeitsgesellschafter oder am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt ist.