§ 2 UStG
Nach Art 4 Abs 5 zweiter Satz der 6. EG-Richtlinie gelten ua Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts für Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige (Unternehmer), sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Aufgrund dieser Bestimmung der Richtlinie hat das BMF mit Erlass vom 3. 3. 1998, GZ O 23/1-IV/9/98, USt 220, mitgeteilt, dass die Werbetätigkeit von Tourismusverbänden dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann. Dies gilt auch für die Werbetätigkeiten einer Gemeinde im Tourismusbereich. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass im Regelfall die Umsätze der Gemeinde im Zusammenhang mit dieser Werbetätigkeit die für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art erforderliche Grenze von 40.000 S übersteigen. Unter den Begriff Werbetätigkeit fallen in diesem Fall alle Maßnahmen, die nach dem oa Erlass dem Bereich der Außenwerbung zuzurechnen sind.