Art VI UmgrStG
Die Verlustvortragsübergangsregelung des § 35 UmgrStG verweist auf § 4 leg cit. Bei Verschmelzungen kann § 4 Z 1 UmgrStG hinsichtlich der übertragenden Körperschaft begrifflich nur auf das Vorliegen des verlusterzeugenden Vermögens (in entsprechendem Umfang) zum Verschmelzungsstichtag abstellen. Bei Einbringungen iSd Art III und Abspaltungen iSd Art VI UmgrStG geht der Einbringende bzw die spaltende Körperschaft als Rechtsträger nicht unter, sodass der Verweis des § 35 auf § 4 inhaltsleer bleibt. Es kommt daher für den Fall, dass objektbezogen nicht der gesamte vortragsfähige Verlust auf die übernehmende Körperschaft übergeht, für den Einbringenden oder die abspaltende Körperschaft zu keiner Einschränkung hinsichtlich des restlichen vortragsfähigen Verlustes.