§ 13 KStG
Privatstiftungen sind nach § 13 Abs 2 Z 4 KStG 1988 mit Einkünften iSd § 31 EStG 1988 befreit. Es sind daher Überschüsse aus der Veräußerung in- und ausländischer Anteile außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei. Die Steuerbefreiung bezieht sich nach § 31 Abs 2 Z 1 EStG 1988 auch auf Überschüsse aufgrund der Liquidation in- und ausländischer Körperschaften, unabhängig von der Höhe der Beteiligung und unabhängig von der steuerlichen Beurteilung des Vorganges im Ansässigkeitsstaat der Körperschaft.