Schmiergeldzahlungen eines inländischen Steuerpflichtigen an einen ausländischen Beamten sind grundsätzlich im Inland strafbar und daher nicht abzugsfähig; Schmiergelder eines ausländischen Steuerpflichtigen sind dagegen nach herrschender Auffassung nur dann nicht abzugsfähig, wenn er die Tat im Inland begeht.