In einem neuen Erk verdeutlicht der VwGH seine Rechtsprechung zum Schuldzinsenabzug.
Der VwGH trifft im jüngst ergangenen E 30. 9. 1999, 99/15/0106, 0107, deutliche Aussagen zur Zuordnung von Schulden (und damit von Schuldzinsen).
Zunächst führt der VwGH aus, die Betriebswirtschaftslehre könne keine Lösung anbieten. Die Betriebswirtschaftslehre vertrete nämlich die Zuordnungsindifferenz: Die Summe der Schulden einer Person finanziere die Summe aus privaten Aktiva und betrieblichen Aktiva dieser Person. Nach der Betriebswirtschaftslehre gebe es keinen Maßstab für die Zuordnung von Schulden zum Privatbereich oder zum Bereich des einen oder anderen Betriebes oder zum Bereich der einen oder anderen vermögensverwaltenden Betätigung eines Steuersubjektes.