In der Neuauflage des Lehrbuches von Schwimann zum Internationalen Privatrecht ist unter Verweis auf die §§ 10 und 12 IPRG und die herrschende Meinung der Satz zu finden, dass Bestand (Entstehung, Untergang) und Umfang der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Handelsgesellschaft, desgleichen die Kaufmannseigenschaft der natürlichen Person sowie die selbständige Rechtspersönlichkeit von Zweigniederlassungen nach deren Sitzrecht zu beurteilen seien (Seite 51). Für das Personalstatut sei im Sinne der herrschenden Sitztheorie (§ 10 IPRG) das Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz maßgeblich1). Diese Aussage ist seit einer aktuellen Entscheidung des OGH für den EU-/EWR-Bereich zu relativieren.