Art VI UmgrStG
Das BMF bestätigt die Auslegung der Regelung des § 36 Abs 3 UmgrStG über die verhältniswahrende Handels-Abspaltung zur Aufnahme, wonach im ersten Fiktionsschritt aufgrund der Aufteilung der Anschaffungskosten des Anteils an der spaltenden Körperschaft auf die spaltende und die übernehmende nach den Verkehrswertverhältnissen hinsichtlich der fiktiv neuen Anteile ein Anschaffungsvorgang nicht vorliegt. Durch den zweiten Fiktionsschritt gelten die neuen Anteile aufgrund der Verschmelzung auf die tatsächlich übernehmende Körperschaft als durch die Anteile an der übernehmenden Körperschaft getauscht, diesem Tausch kommt aber aufgrund des § 5 UmgrStG auch nicht die Eigenschaft eines Anschaffungsvorganges zu.