§ 4 Abs 4 EStG 1988, § 20 EStG 1988
1. Eine modebewusste, elegante, geschmackvolle oder auch nur besonders dezente Kleidung ist in vielen Berufen erforderlich, um den Vorstellungen der Kunden und Geschäftspartner von Gediegenheit und Seriosität gerecht zu werden. Dies gilt für im Verkauf Tätige einer Boutique oder eines Juweliergeschäftes ebenso, wie für Angehörige von beratenden Berufen.