Ein Erblasser hatte eine im Schenkungswege erworbene Liegenschaft veräußert. Anlässlich der Schenkung war der Erblasser die Verpflichtung zum Erwerb einer Ersatzliegenschaft eingegangen, um das auf der Liegenschaft lastende Wohnrecht seiner Mutter erhalten zu können. Noch vor Erwerb der ausgewählten Ersatzliegenschaft verstarb der Erblasser. Seine Erben begehrten, die ErbSt entsprechend der Schenkungssteuerbemessung bei so genannten mittelbaren Grundstücksschenkungen vom Einheitswert der Ersatzliegenschaft festzusetzen.