Das Urteil des EuGH betreffend die Kammerumlage I (KU I)1) wird mit Recht kritisiert, weil sich der EuGH darin mit den Bedenken des VwGH gegen die Vereinbarkeit der KU I mit Art 17 der MWSt-RL2) nur implizit auseinander gesetzt und die Bedenken mit einer kryptischen Aussage3), nach anderer Meinung ohne Begründung4) abgelehnt hat. Das EuGH-Urteil wird aber auch für die Vereinbarkeit der Getränkesteuer (kurz GetrSt) mit Art 33 der MWSt-RL ins Treffen geführt und überdies die Frage in den Raum gestellt, „ob das vorlegende Gericht das nationale Ausgangsverfahren auf dieser Grundlage überhaupt entscheiden wird“5). Ausgehend von der Umsatzsteuer (kurz USt) sollen daher einige kurze Bemerkungen zu dem heiß diskutierten Problemkreis gemacht werden.