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Zur Abgrenzung der Begriffe „Koordinierung“ und „Bauaufsicht“

WirtschaftsrechtAndreas KaufmannRdW 1998, 447 Heft 8a v. 15.8.1998

Der Werkbesteller hat für Koordinierungsfehler nur soweit einzustehen, als diese einer fehlerhaften Anweisung entsprechen oder ihrem Wesen nach einer solchen nahekommen.

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