Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen ihrer Eintragung in das Firmenbuch gemäß § 230 Abs 2 AktG unberührt. Um die Eintragung fehlerhafter Verschmelzungen hintanzuhalten, sieht das Gesetz mehrere Vorsorgemaßnahmen vor. Unter anderem hat der Vorstand, der eine rasche Eintragung der Verschmelzung anstrebt, zu erklären, dass entweder eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nicht erhoben wurde oder alle Aktionäre darauf verzichtet haben. Im folgenden soll untersucht werden, worauf sich dieser Verzicht bei Konzernverschmelzungen bezieht und ob auch ein Stellvertreter diesen Verzicht abgeben kann.