Erhält ein Makler den Auftrag, einen Bestandvertrag über ein Gastlokal zu vermitteln, und klärt er den Auftraggeber nicht darüber auf, dass für das nachgewiesene und auch angemietete Lokal keine Betriebsanlagengenehmigung besteht, so liegt eine Verletzung wesentlicher Pflichten vor, die den Auftraggeber zur Mäßigung der Provision berechtigt.