Die komplizierten Verfahrensvorschriften, die durch das EU-GesRÄG 1996 für die Verschmelzung und durch Verweise auch für die Spaltung zur Aufnahme (§ 17 SpaltG) geschaffen worden sind, werden in der praktischen Anwendung durch Vereinfachungsmöglichkeiten erheblich in ihrer Schärfe, vor allem hinsichtlich des dadurch bewirkten Zeitdruckes, gemildert. In der Folge sollen zwei in der Praxis von Konzernumgründungen immer wieder auftretende Fragen kurz beleuchtet werden.