Wird ein unentgeltlich erworbener Fruchtgenuss in das Betriebsvermögen eingelegt, dann ist die Einlage mit dem Teilwert zu bewerten. Das Ergebnis: Der Fruchtgenuss wird nur mit dem Zinsenanteil steuerpflichtig; denn die Einnahmen aus dem Fruchtgenuss wären mit den Abschreibungen des Fruchtgenussrechtes gegenzuverrechnen. Der BFH hat allerdings diese Auffassung bereits abgelehnt. Das Gleiche wird wohl auch für Stiftungskonstruktionen gelten, die auf gleicher Basis funktionieren sollen.