Die Anschaffungskosten für eine ausgeräumte Schottergrube, die als Mülldeponie dienen sollte, hat der VwGH als Anschaffungskosten des Grund und Bodens behandelt und dazu auf seine Judikatur zum Standortvorteil verwiesen, der ebenfalls zum Grund und Boden (und nicht zum Firmenwert) gehört. Sowohl die Auffassung zur Mülldeponie wie jene zum Standortvorteil führt zu untragbaren Ergebnissen und widerlegt sich damit selbst.