Die Ausweitung der Annahme ausschüttungsgleicher Erträge auf inländische Investmentfonds ist verfassungsrechtlich bedenklich; für den Eingriff in den Grundsatz in die Besteuerung nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit gibt es seit der Novelle 1998 keine sachliche Rechtfertigung. Obwohl die ausschüttungsgleichen Erträge in- und ausländischer Investmentfonds nunmehr in § 40 Abs 2 InvFG gleich geregelt sind, umfassen die ausschüttungsgleichen Erträge aus inländischen Investmentfonds - im Gegensatz zu ausländischen Investmentfonds - keine Substanzgewinne. § 40 Abs 2 InvFG, der als Realisations„zeitraum“ für die ausschüttungsgleichen Erträge vier Monate nach Ende des Fondswirtschaftsjahres vorsieht, ist als Wahlrecht seitens des Steuerpflichtigen zu interpretieren.