Im Gegensatz zu thesaurierenden Investmentfonds im Allgemeinen unterliegen Pensionsinvestmentfonds nicht der laufenden Kapitalertragsteuerpflicht in Bezug auf die ausschüttungsgleichen Erträge. Im Bereich der Endbesteuerung ist der Pensionsinvestmentfonds hinsichtlich der in § 93 Abs 3 Z 4 EStG genannten Erträge - wie eine Privatstiftung bei großen Vermögen - ein echtes Thesaurierungsinstrument. Entgegen der allgemein vertretenen Meinung fällt die Kapitalertragsteuer auf die erzielten Erträge erst im Auszahlungszeitpunkt an.