§ 2 Abs 1 GmbHG
Art 8 Nr 11 EVHGB
Die Haftung der vorgesehenen Geschäftsführer kommt für die Vorgründungsgesellschaft, für die noch kein GmbH-Recht gilt, nicht in Betracht. Eine Vorgründungsgesellschaft, die auf keinem formgültigen Vorgründungsvertrag beruht und die kein Vollhandelsgewerbe betreibt, ist als GesBR zu beurteilen; demzufolge haften die Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch.