§ 105 HGB, § 177 HGB
§ 914 ABGB
Die Gesellschafter einer KG können vereinbaren, ob die Erben eines Komplementärs persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten werden bzw ob die Erben eines Kommanditisten diese Stellung beibehalten oder als persönlich haftende Gesellschafter eintreten sollen.