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Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers- Zu einer nicht uninteressanten Entscheidung des BHG -

WirtschaftsrechtRdW 1998, 387 Heft 7 v. 15.7.1998

Bekanntlich regelt § 275 HGB die Haftung des Abschlussprüfers für Schäden der geprüften Gesellschaft und ihr verbundener Unternehmen, wobei im Falle fahrlässigen Verhaltens (unter Einschluss grober Fahrlässigkeit) die Haftung mit 5 Mio S beschränkt ist1)1) Zur vertraglichen Haftungsbeschränkung in den allgemeinen Auftragsbedingungen vgl Karollus, RdW 1997, 583.. In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des BGH sind wichtige Aussagen zum Verhältnis dieser Haftungsregelung (entspricht§ 323 dHGB) zu Haftungen aufgrund von Sonderbeziehungen zum Geschädigten zu finden.

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