Nach dem durch das 3. WÄG eingeführten § 16 Abs 8 MRG ist die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung hinsichtlich der Überschreitung des zulässigen Höchstbetrages binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen. Diese Bestimmung ist nach einer neuen Entscheidung des OGH auch auf Vereinbarungen, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen worden sind, anzuwenden.