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§ 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1998, 238 Heft 4 v. 15.4.1998

Art III UmgrStG (§ 16 Abs 5, § 18)

Das BMF bestätigt die Auffassung, wonach rückwirkende Korrekturen des einzubringenden Teilvermögens im Sinne des § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG nicht nur auf das Zurückbehalten von Aktiva und Passiva des Teilvermögens oder das Mitübertragen von Aktiva und Passiva des Restvermögens bezogen sind, sondern auch die sinngemäße Anwendung der Regelung des § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG über „unbare Entnahmen“ einschließen (siehe BMF 29. 7. 1994, SWK A 715; bzw Wundsam/Zöchling/ Huber/Kuhn, UmgrStG, Ergänzungsband, 203; vgl auch Umgründungssteuer-Leitfaden 476 und 581). Erkennbar wird die Inanspruchnahme dieser Korrekturmöglichkeit durch das Einstellen einer entsprechenden Passivpost in der Einbringungsbilanz (bis maximal 75 % des Verkehrswertes des einzubringenden Teilvermögens vor Bildung der Passivpost). Die übernehmende Körperschaft hat die Passivpost zu übernehmen und als Verrechnungsverbindlichkeit bis zur Tilgung weiterzuführen, beim Einbringenden entsteht eine Verrechnungsforderung in gleicher Höhe. Die Verrechnungsverbindlichkeit kann verzinslich gestaltet werden, diesbezüglich ist § 18 Abs 3 UmgrStG zu beachten.

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