Art III UmgrStG (§ 16 Abs 5)
Die Möglichkeit, Barentnahmen nach dem Einbringungsstichtag auf den Einbringungsstichtag rückzubeziehen, ist in § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG ausdrücklich geregelt. Steuerwirksam ist die Rückbeziehung durch den Ansatz einer Passivpost in der Einbringungsbilanz in Höhe der tatsächlich getätigten Entnahmen. Mit der rückwirkenden Barentnahme wird der Buch- und Verkehrswert des einzubringenden Betriebes vermindert. Die rückwirkende Entnahme kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Buchwert des einzubringenden Betriebes schon vor der Entnahme negativ ist oder durch die Entnahme negativ wird. Entscheidend ist, dass nach der Entnahme immer noch ein positiver Verkehrswert vorhanden ist, dh, die Entnahme kann bis zu einem Restverkehrswert von 1 S vorgenommen werden. Es darf allerdings darauf verwiesen werden, dass eine diese Grenze ausreizende Entnahme riskant erscheint, da im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung Zweifel am angenommenen Verkehrswert entstehen können.