Art III UmgrStG (§ 12)
Die Teilbetriebseigenschaft iSd § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG ist nach den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes zu bestimmen. Entscheidend ist, dass der einzubringende Teilbetrieb am Einbringungsstichtag bereits als solcher existiert und nicht erst in der Zeit zwischen Einbringungsstichtag und Vertragstag geschaffen wird. Sollten vor dem Einbringungsstichtag solche Vorbereitungsmaßnahmen für einen Teilbetrieb getroffen worden sein, dass nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen von einem Teilbetrieb gesprochen werden kann, steht der Einbringung iSd Art III UmgrStG nichts im Wege. Mangels Erfüllung der Zweijahresfrist kommt diesfalls die Befreiungsbestimmung des § 22 Abs 3 UmgrStG nicht zum Tragen.