Die Kommission der EG verfügt bei der Festsetzung von Bußgeld in einem Kartellverfahren über ein weites Ermessen; die aufzuerlegende Summe ist mit 10 % des Umsatzes des letzten Geschäftsjahres beschränkt.
Die Kommission der EG verfügt bei der Festsetzung von Bußgeld in einem Kartellverfahren über ein weites Ermessen; die aufzuerlegende Summe ist mit 10 % des Umsatzes des letzten Geschäftsjahres beschränkt.