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Festsetzung von Bußgeld im EG-KartellverfahrenZur Entscheidung des EuGH „Kartonkartell“

WirtschaftsrechtAlina LengauerRdW 1998, 589 Heft 10 v. 15.10.1998

Die Kommission der EG verfügt bei der Festsetzung von Bußgeld in einem Kartellverfahren über ein weites Ermessen; die aufzuerlegende Summe ist mit 10 % des Umsatzes des letzten Geschäftsjahres beschränkt.

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