Die (insbesondere atypische) stille Gesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Geschäftsherr ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Der Beitrag untersucht die bisher noch wenig diskutierte Frage der Zuständigkeit zum Abschluss eines solchen Gesellschaftsvertrages bei AG und GmbH und insbesondere die Kompetenz der Hauptversammlung.