§ 36 EStG
Eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 36 EStG ist die Sanierungseignung des zu sanierenden Betriebes. Ein Schuldnachlass bei nachfolgender Betriebseinstellung ist idR nicht mehr tarifbegünstigt (Quantschnigg/Schuch, § 36 EStG, TZ 10, bestätigt durch VwGH 23. 1. 1997, 93/15/0043). Gemäß § 36 EStG sind bei Ermittlung des Einkommens (nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Bilanztechnisch entsteht der Sanierungsgewinn aus einer Betriebsvermögenserhöhung durch den betrieblich bedingten Wegfall von Verbindlichkeiten (durch Schulderlass der Gläubiger). Bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebsvermögens kann § 36 EStG daher auch dann zur Anwendung gelangen, wenn ein Teilbetrieb aufgegeben (eingestellt) wird, und dies zur Rettung des verbleibenden Teilbetriebes dient.