§ 30 EStG, § 31 EStG
Art III UmgrStG
Das BMF bestätigt die Rechtsansicht, dass die Einbringung eines Mitunternehmeranteiles in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung eines Substanzgenussrechtes iSd § 8 Abs 3 Z 1 KStG dem Grunde nach unter Art III UmgrStG fällt. Fällt das einbringungsgeborene außerhalb eines Betriebsvermögens gehaltene Substanzgenussrecht nicht unter § 31 EStG, gilt es nach § 20 Abs 5 UmgrStG bis zum Ende des ersten Jahres nach Ablauf des Einbringungsstichtages als spekulationsgeschäftsverfangen iSd § 30 EStG und bis zum Ablauf des zehnten Jahres als Beteiligung iSd § 31 EStG. Da der steuerlich maßgebende (positive oder negative (Buchwert des eingebrachten Mitunternehmeranteiles nach § 20 Abs 2 UmgrStG als (positive oder negative) Anschaffungskostenpost des Substanzgenussrechtes gilt, stellt bei einer Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den (positiven oder negativen) Anschaffungskosten nach Abzug allfälliger Werbungskosten den steuerpflichtigen Veräußerungsüberschuss dar, der nach § 37 Abs 4 Z 2 lit b EStG mit dem ermäßigten Einkommensteuersatz zu versteuern ist.