Die Zusammenlegung (Vereinigung) von im Alleineigentum und im Miteigentum stehenden Liegenschaften zu einer einzigen im Miteigentum aller Beteiligten stehenden größeren Liegenschaft, unterliegt als eine Mehrheit von Grundstückstauschvorgängen der Grunderwerbsteuer. Näheres hiezu möge dem Erk des VwGH vom 29. 1. 1996, 94/16/0039, entnommen werden.