Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von Beschwerden gegen die 2,5 %ige Börsenumsatzsteuer für GmbH-Geschäftsanteile mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die höhere Belastung von GmbH-Anteilen steht nach Auffassung des VfGH im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers.