Kapitalberichtigungen nach dem KapBG (Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln)1) setzen einen aufgestellten, geprüften und festgestellten Jahresabschluss voraus. Kommt es zu einer in diesem Jahresabschluss noch nicht berücksichtigten Kapitalerhöhung mit Einlagen, stellt sich die Frage, ob die Kapitalberichtigung auch jene Anteile betrifft, die durch die Kapitalerhöhung entstanden sind.