Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses muss nicht innerhalb der 5-Monate-Frist (§§ 222 Abs 1, 244 Abs 1 HGB) erfolgen. Es genügt, wenn die Prüfung in den 2 Folgemonaten abgeschlossen wird (§ 125 Abs 1 AktG), sodass sich der Aufsichtsrat innerhalb der 2-Monate-Frist mit dem Abschluss befassen kann.