§ 13 Abs 1 StruktVG
Verrechnet eine betriebsaufnehmende GmbH der betriebsübertragenden Gesellschaft Vergütungen für übernommene Abfertigungslasten, so ist diese Übernahme in den - hier anzuwendenden - Art III StruktVG eingebettet und daher gemäß § 13 Abs 1 StruktVG nicht steuerbar.